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Leistung der Unfallversicherung ist steuer- und abgabenfrei
Invaliditätsleistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung, die der Arbeitgeber für seine Beschäftigten unterhält, sind kein Arbeitslohn, sondern Schadenersatz. Deshalb dürfen darauf auch keine Steuern und Sozialabgaben erhoben werden, das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az. 2 K 2214/07).

Ein Arbeitgeber hatte für seine Angestellten eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen. Unfallschutz bestand im beruflichen wie im privaten Bereich. Einer der Versicherten erlitt auf dem Weg zur Arbeit tatsächlich einen schweren Unfall mit bleibenden Gesundheitsschäden, durch die er voll erwerbsunfähig wurde. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses bekam der Mann von seinem Arbeitgeber mehr als 25.000 Euro aus der Gruppenunfall- Versicherung – allerdings gekürzt um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber an das Finanzamt überwies. Der Erwerbsunfähige klagte gegen das Finanzamt auf Rückzahlung der einbehaltenen Summe. Es handele sich bei der Unfallleistung nicht um abgabenpflichtiges Einkommen, sondern um steuerfreien Schadenersatz, so seine Begründung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Kläger Recht. Von steuerpflichtigem Arbeitslohn könne man nur dann sprechen, wenn der Arbeitnehmer dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Das sei hier aber nicht der Fall. Es spiele keine Rolle, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Gruppen-Unfallversicherung seiner Beschäftigten als Betriebsausgaben absetzen konnte. Die Versicherungsleistung sei kein Lohnersatz, sondern einzig und allein ein materieller Ausgleich für den erlittenen Gesundheitsschaden und damit als Schadenersatz zu werten, der nicht abgabenpflichtig ist. Das Finanzamt muss dem Kläger die einbehaltenen Abgaben nun zurück erstatten.
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